07.01.2015 16:26

Mindestlohngesetz

Am 01.01.2015 ist in Deutschland das Mindestlohngesetzt (Abkürzung MiLoG) in Kraft getreten. Danach gibt es einen flächendeckenden, branchenunabhängigen, gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde.

Der Mindestlohn gilt nicht für:

  • einige Praktikantengruppen,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Saisonarbeiter in der Landwirtschaft bis zu einem Zeitraum von 70 Tagen,
  • Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, innerhalb der ersten 6 Monate.

Nicht vom MiLoG erfasst sind zudem selbstständige Unternehmen, jedoch nicht sog. Scheinselbständige.

Das MiLoG ist zwingendes Recht. Abweichende Vereinbarungen, die die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam.

Nach § 2 Abs. 1 MiLoG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern den Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

  • zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit;
  • spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. (Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine Arbeitstage. Die Fälligkeit tritt dann spätestens am davorliegenden Tag ein.);
  • falls keine Vereinbarung zur Fälligkeit getroffen wurde, gilt § 614 Bürgerlichen Gesetzbuches (Abkürzung BGB), wonach die Arbeitsvergütung nach dem Ablauf des Zeitabschnitts zu entrichten ist, für den sie vereinbart ist; im Falle der Monatsvergütung also am Monatsende;

zu zahlen.

Bestandteil des Mindestlohns sind funktional gleichwertige Zahlungen. Zu denen zählen außer der Grundvergütung u.a. auch das Urlaubsgeld, das Weihnachtsgeld sowie das sog. 13. Monatsgehalt. Nicht vom Mindestlohn erfasst sind u.a. vermögenswirksame Leistungen, Prämien, Gefahrenzulagen sowie Lohnzuschläge für Nachts- bzw. Wochenendarbeit.

Die Regelungen des MiLoG kommen auch bei (kurzzeitiger) Tätigkeit in Deutschland zur Anwendung. Das bedeutet, dass die Mindestlohnbestimmungen auch auf ausländische (z.B. polnische) Arbeitgeber bei einer Tätigkeit in der BRD in vollem Umfang anzuwenden sind. Von dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Entscheidung vom 18.09.2014, Az.: C-549/13 muss man sich allerdings die Frage stellen, ob dieser weite Anwendungsbereich nicht durch Art. 56 AEUV geschützte Dienstleistungsfreiheit verletzt. Dort stellte das EuGH fest, dass ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden kann, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen.

Die Arbeitgeber bei Minijobbern, Zeitarbeitnehmern oder Arbeitnehmern aus den Wirtschaftszweigen von § 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Abkürzung SchwarzArbG), zu denen gehören insbesondere das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmer der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft sind künftig nach § 17 MiLoG verpflichtet

  • Beginn,
  • Ende und
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten

und diese Aufzeichnung 2 Jahre lang ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Ausländische Arbeitgeber sind noch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Inland verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit in Deutschland der zuständigen Behörde anzuzeigen, § 16 MiLoG. Die Einzelheiten der Anmeldung für bestimmte Arbeitgeber regelt die Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetzt (MiLoG), Arbeitnehmerentsendegesetzt (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt (AÜG)  vom 26.11.2014 – Mindestlohnmeldeverordnung (Abkürzung MiLoMeldV). Diese Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Eisatzplan für bis zum 6 Monaten im Voraus einzureichen.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz hinsichtlich der Aufzeichnung, Aufbewahrung, Duldung sowie Mitwirkung im Sinne der §§ 16 und 17 MiLoG werden mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet. Nach § 21 MiLoG handelt derjenige ordnungswidrig, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichen Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Für derartige Verstöße sieht das Gesetzt Bußgelder bis zu 500.000,00 € vor. 

Die Kontrolle obliegt den Behörden der Zollverwaltung. Zollintern wurden die Aufgaben von der Abteilung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) übernommen.

Das MiLoG sieht zwar Übergangsregelungen vor. Die bereits geltenden Tarifverträge dürfen bis spätestens zum 31.12.2017 vom Mindestlohn abweichen.

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